RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0214

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292;
ASVG §293;
ASVG §294;
ASVG §76 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes der "wirtschaftlichen Verhältnisse" des Versicherten iSd § 76 Abs 2 ASVG ist auf die §§ 292, 293 und 294 ASVG Bedacht zu nehmen (Hinweis E 28.5.1984, 84/08/0025). Unter dem Begriff des Nettoeinkommens ist gem § 292 Abs 3 ASVG grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist dabei auf die zur Zeit des Beschwerdefalles noch in Geltung gestandenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) zurückzugreifen (Hinweis OGH 25.10.1988, 10 Ob S 57/88, SSV-NF 2/111)(hier: strittig war die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Miete, Büro, Bücher, Porti, Kfz, Reisekosten und sontige Kosten in einer Rechtsanwaltskanzlei).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wirtschaftliche Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080214.X01

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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