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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §8 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung einer Ermächtigung nach § 8 Abs 4 ASchG ist die persönliche Befähigung des Antragstellers, nicht aber ein Bedarf nach ärztlichen Untersuchungen. Wenn § 8 Abs 4 ASchG hinsichtlich des Inhaltes der Befähigung auf den Abs 1 schlechthin verweist, so ist eine Befähigung auch auf einem Tätigkeitsgebiet außerhalb der durch Verordnung der Bundesregierung vom 11.12.1984, BGBl 1985/02 festgestellten Einwirkungsbereiche iSd § 8 Abs 1 ASchG denkbar und muß im Falle ihres Nachweises zur Erteilung einer entsprechenden Untersuchungsermächtigung führen. Es würde die Befugnis des Arbeitsinspektorates nach § 8 Abs 1 letzter Satz ASchG unterlaufen, wenn die Ermächtigungen von vornherein nur auf den Bereich der entsprechenden Verordnung oder gar nur auf den vermuteten Bedarf, dh auf einem bestimmten Bereich, für den das Auftreten von einschlägigen Gesundheitseinwirkungen prognostiziert wird, beschränkt werden dürften. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Befugnis des Leiters der Zentralstelle nach § 3 Abs 7 der Verordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080232.X02Im RIS seit
27.02.2002