Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach § 69 KO und § 1 AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080052.X03Im RIS seit
17.12.1991