RS Vwgh 1991/12/17 86/08/0232

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

ASchG 1972 §8 Abs1;
ASchG 1972 §8 Abs4;
BSG 1977 §10 Abs1;
BSG EignungsV 1985;

Rechtssatz

Der Umfang der nach § 8 Abs 1 ASchG in Betracht kommenden Tätigkeiten wird nicht durch die in eine Verordnung nach § 8 Abs 1 Satz 3 ASchG aufgenommenen Tätigkeiten abschließend umschrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080232.X04

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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