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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §8 Abs1;Rechtssatz
Der Umfang der nach § 8 Abs 1 ASchG in Betracht kommenden Tätigkeiten wird nicht durch die in eine Verordnung nach § 8 Abs 1 Satz 3 ASchG aufgenommenen Tätigkeiten abschließend umschrieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080232.X04Im RIS seit
27.02.2002