RS Vwgh 1991/12/17 91/05/0157

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauO NÖ 1976 §39;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt kein subjektives Recht auf Einhaltung einer bestimmten Dachform. Bei dem hier gegebenen ebenerdigen Gebäude liegt durch die Dachform allein kein auffallender Widerspruch zur gegebenen Bebauung vor. Es handelt sich um ein eher kleines, im Verhältnis zur umgebenden Bebauung unbedeutendes Gebäude im Inneren der Liegenschaft, sodaß ein von den mitbeteiligten Bauwerbern im übrigen bestrittener Widerspruch keinesfalls auffallend im Sinne des Gesetzes sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050157.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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