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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt kein subjektives Recht auf Einhaltung einer bestimmten Dachform. Bei dem hier gegebenen ebenerdigen Gebäude liegt durch die Dachform allein kein auffallender Widerspruch zur gegebenen Bebauung vor. Es handelt sich um ein eher kleines, im Verhältnis zur umgebenden Bebauung unbedeutendes Gebäude im Inneren der Liegenschaft, sodaß ein von den mitbeteiligten Bauwerbern im übrigen bestrittener Widerspruch keinesfalls auffallend im Sinne des Gesetzes sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050157.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009