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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §76;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0220 E 24. November 1988 RS 2(ohne Sätze 4 und 5).Stammrechtssatz
Die gemäß § 76 Abs 6 ASVG erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger haben mangels Kundmachung (Kundmachungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht) nicht den Charakter von Rechtsnormen. Sie sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs 2 ASVG und § 76 Abs 3 ASVG nicht zu beachten. Bei der Prüfung der nach diesen Bestimmungen maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ist - in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen - ohne Bindung an generell abstrakte Reglungen ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die Grenzen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage richten sich ebenfalls nur nach dem Gesetz. Ein allgemeiner Grundsatz, daß für selbständig Erwerbstätige jeder Art der Beitrag nicht geringer sein darf als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG (idF vor der 12ten Novelle) auf Grund der in § 25 Abs 5 Z 2 GSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergibt, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080214.X02Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009