RS Vwgh 1991/12/17 91/08/0151

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist im Spruch des Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, welche Berufung des Bf Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen ist, vermag der Umstand, daß in der Begründung von einer - möglicherweise vom Bf gar nicht erhobenen - anderen Berufung die Rede ist, den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080151.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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