Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist im Spruch des Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, welche Berufung des Bf Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen ist, vermag der Umstand, daß in der Begründung von einer - möglicherweise vom Bf gar nicht erhobenen - anderen Berufung die Rede ist, den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080151.X02Im RIS seit
11.07.2001