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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten gegen die Erteilungder grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlages in einemVersteigerungsverfahren mangels BeschwerSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden der beteiligten Partei nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 8. Jänner 2002 wurden die damals im Eigentum von W F stehenden Liegenschaften EZ 124 Grundbuch 50216 Windern, in welcher das Grundstück 2786 im Ausmaß von 20.774 m² inneliegt, sowie die EZ 300 Grundbuch 50216 Windern, in welcher das Grundstück 2797/2 im Ausmaß von 6.126 m² inneliegt, zwangsversteigert. Das Bezirksgericht Schwanenstadt erteilte um die Meistbote von € 485.817,89,- sowie € 167.147,51,- den Zuschlag an die Meistbieter.
Die Liegenschaften wurden mit dem Vorbehalt zugeschlagen, daß der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde oder der Abgabe der Erklärung der Grundverkehrsbehörde, dass der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf oder binnen 4 Monaten nach Einlangen des Antrages bei der Grundverkehrsbehörde, wenn dem Bezirksgericht kein Bescheid zukommt, rechtswirksam werde (§20 Abs2 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994, im folgenden: OÖ GVG 1994).
Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schwanenstadt vom 4. März 2002 wurden die Eigentumsübertragungen grundverkehrsbehördlich genehmigt.
W F erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Als Berufungsgründe machte er wesentliche Verfahrensmängel sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend. Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wies dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 16. April 2002, Agrar-900.357/7,8-2002-IV-Rt/Loi, als unzulässig zurück. Sie begründete diese Entscheidung unter anderem wie folgt:
"Die Berufung erweist sich mangels Beschwer als unzulässig. Der Verpflichtete und Berufungswerber ... ist als Rechtsvorgänger nach der Bestimmung des §31 Abs2 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994 zwar ausdrücklich als Partei anzusehen, dennoch fehlt nach Lage dieses Falles für die vorliegende Berufung die Beschwer und somit eine Voraussetzung für eine Berufungslegitimation. Im Grundverkehrsverfahren ist nämlich die Berufung des Verpflichteten im Versteigerungsverfahren gegen die Bewilligung des Zuschlags zurückzuweisen, weil sich der Verpflichtete nicht über den Umweg des Grundverkehrsrechts seiner zivilrechtlichen Verpflichtungen entledigen darf, weil er die Berufung in diesem Falle nicht zur Durchsetzung seiner ihm zustehenden subjektiven Rechte gebraucht (...)."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.1. Zur Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums führt der Beschwerdeführer aus:
Gemäß §31 Abs2 OÖ GVG 1994 sei der Verpflichtete - wie auch die belangte Behörde ausgeführt habe - als Partei anzusehen. Mit dieser Parteistellung sei auch das Recht und damit die Legitimation verbunden, die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen insbesondere den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schwanenstadt mittels Berufung bekämpfen zu können.
Entgegen der Ansicht der Behörde sei ein Verpflichteter dessen Liegenschaft zwangsversteigert werde, im Falle der Genehmigung der entsprechenden Zuschläge naturgemäß beschwert. Er laufe Gefahr, seines Eigentums endgültig verlustig zu gehen, ohne daß die Genehmigungsvoraussetzungen überprüft würden.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde §31 Abs2 OÖ GVG 1994 in denkunmöglicherweise dahingehend angewandt, da sie trotz Bejahung seiner Parteistellung seine Berufungslegitimation unrichtigerweise verneint habe, sodaß eine Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums vorliege.
2.2. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
Aufgrund seiner Parteistellung habe er einen Anspruch auf eine Sachentscheidung.
3. Die Landesgrundverkehrskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im wesentlichen führt die Landesgrundverkehrskommission folgendes aus:
Dem Beschwerdeführer komme als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren und schließlich auch im Grundverkehrsverfahren nach der Bestimmung des §31 Abs2 OÖ GVG 1994 ausdrücklich Parteistellung zu.
Aufgrund des Umstandes, dass die Berufung des Beschwerdeführers keineswegs der Durchführung öffentlicher Interessen, sondern viel eher der Entledigung zivilrechtlicher Verpflichtungen diene, sei aber ein Rechtsschutzinteresse und eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Verpflichtete befände sich nämlich in derselben rechtlichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag, nur mit dem Unterschied, daß seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt werde.
4. Die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführern in den Kostenersatz zu verfallen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Landesgrundverkehrskommission hat die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zurückgewiesen. Damit hat sie ihm eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel verweigert.
Hätte sie dies zu Unrecht getan, so hätte sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. zB VfSlg. 11.405/1987, 13.280/1992, 13.882/1994). Ein solcher Vorwurf ist der Behörde jedoch nicht mit Recht zu machen:
Gemäß §20 Abs1 OÖ GVG 1994 hat das Exekutionsgericht bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er erst bei Vorliegen einer erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
Gemäß §31 Abs2 OÖ GVG 1994 sind Parteien der Verfahren nach diesem Landesgesetz der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger.
Damit, daß dem Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf §31 Abs2 OÖ GVG 1994 Parteistellung gewährt wurde, ist nicht zwingend verbunden, daß ihm auch das Berufungsrecht zukam. Dieses mangelt einer Person auch dann, wenn sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte, aber ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können, mit anderen Worten, wenn sie durch den Bescheid nicht beschwert sein kann (vgl. zB VfSlg. 12.028/1989, 12.128/1989, 12.437/1990, 12.452/1990, 13.293/1992).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun in ständiger Judikatur (VfSlg. 8.992/1980, 9.452/1982, 11.210/1987, 12.110/1989, 12.274/1990, 12.856/1991, 13.080/1992, 13.293/1992, 13.788/1994, 14.810/1997, 15.770/2000) mit näherer Begründung erkannt, daß eine gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages gerichtete Berufung des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens unzulässig ist, da ihm die Beschwer fehlt. Der Beschwerdeführer ist also durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Weiters wurde auch das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt:
Im Hinblick darauf, daß die Behörde rechtsrichtig entschieden hat, ist es angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 10.374/1985).
3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Kosten waren der beteiligten Partei nicht zuzusprechen, da ihre Ausführungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht dienlich waren (vgl. ua. VfSlg. 10.928/1986, 10.991/1986).
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, ParteistellungGrundverkehrsrecht, VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1085.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009