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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Bei einer - im Anschluß an eine aus Anlaß einer (angemeldeten bzw nicht verbotenen) Demonstration erfolgte Festnahme - ein Monat andauernden Anhaltung in einem Polizeigefangenenhaus unter den vom Asylwerber dargestellten Bedingungen, verbunden mit Mißhandlungen durch Polizeibeamte, kann auch im Hinblick auf die kurdische Nationalität des Asylwerbers nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß diese gegen ihn gerichteten behördlichen Maßnahmen aus in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen gesetzt wurden. Daher hätte die belBeh Feststellungen über die Dauer der Haft und deren nähere Umstände treffen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010161.X02Im RIS seit
18.12.1991