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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO ist unerheblich, ob der Besch das Fahrzeug tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder nicht.
Schlagworte
Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030029.X01Im RIS seit
12.06.2001