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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
§ 45 Abs 3 AVG verpflichtet die Behörde nicht, anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs darauf zu verweisen, daß dieses nunmehr "abschließend" sei, noch dazu, auf § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020100.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008