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63/02 GehaltsgesetzNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 Abs1;Rechtssatz
Die mit § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 an Hochschulen getroffene Abgrenzung des Personenkreises zeigt, daß der Anspruch auf Kollegiengeld nach dieser Norm, und zwar auch nach der Stammfassung BGBl 463/1974 nur für Personen vorgesehen ist bzw war, denen die Abhaltung der Lehrveranstaltung nicht als eine aus ihrem Dienstverhältnis folgende Dienstpflicht zukommt. Soferne für den zuletzt umschriebenen Personenkreis ein Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung besteht, leitet sich dieser aus den Sonderbestimmungen des Gehaltsgesetzes für Hochschullehrer, nämlich aus dem § 51 GehG ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120154.X02Im RIS seit
16.11.2000