RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §21;

Rechtssatz

Auch wenn ein Rechtsanwalt den Eingaben seine Kanzleianschrift beifügt, wird er dadurch nicht von der Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG entbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X05

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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