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L46106 Tierhaltung SteiermarkNorm
ABGB §383;Rechtssatz
Es deutet nichts darauf hin, daß in Farmen gehaltene Silberfüchse das wilden Tieren eigene Bestreben nach Erlangung ihrer Freiheit verloren hätten. Ebensowenig können diese Tiere als zahme oder gezähmte Tiere angesehen werden, weil sie sich weder "an den Menschen halten" noch die Gewohnheit besitzen, zum Menschen zurückzukehren. Die von der Beh vorgenommene Unterordnung der gegenständlichen Silberfüchse unter den vom Gesetzgeber in § 8 Abs 1 Stmk TierschutzG verwendeten Begriff "Wildtiere" war sohin nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010125.X02Im RIS seit
03.05.2001