RS Vwgh 1991/12/18 90/01/0125

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

L46106 Tierhaltung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §383;
ABGB §384;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Es deutet nichts darauf hin, daß in Farmen gehaltene Silberfüchse das wilden Tieren eigene Bestreben nach Erlangung ihrer Freiheit verloren hätten. Ebensowenig können diese Tiere als zahme oder gezähmte Tiere angesehen werden, weil sie sich weder "an den Menschen halten" noch die Gewohnheit besitzen, zum Menschen zurückzukehren. Die von der Beh vorgenommene Unterordnung der gegenständlichen Silberfüchse unter den vom Gesetzgeber in § 8 Abs 1 Stmk TierschutzG verwendeten Begriff "Wildtiere" war sohin nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010125.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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