RS Vwgh 1991/12/18 88/12/0090

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §16 Abs2 litc;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §7;

Rechtssatz

Nur Personalmaßnahmen, die eine Festlegung oder Abänderung der für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten maßgebenden Elemente (Verwendungsgruppe, Dienstzweig, Dienstklasse) beinhalten, sind Ernennungen, die in Bescheidform zu ergehen haben. Nicht sind dies aber Personalmaßnahmen, die diese "Kernelemente" für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten unberührt lassen, wie dies im Fall der Betrauung mit der Funktion eines leitenden Gemeindebeamten der Fall ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120090.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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