RS Vwgh 1991/12/18 91/02/0143

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Kennzeichen des vor der Verweigerung der Blutabnahme gelenkten Kfz ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 99 Abs 1 litc iVm § 5 Abs 6 StVO. Die Auswechslung des Kennzeichens im Spruch durch die Berufungsbehörde kann daher keine Verletzung von Rechten des Besch zur Folge haben.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020143.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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