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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Kennzeichen des vor der Verweigerung der Blutabnahme gelenkten Kfz ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 99 Abs 1 litc iVm § 5 Abs 6 StVO. Die Auswechslung des Kennzeichens im Spruch durch die Berufungsbehörde kann daher keine Verletzung von Rechten des Besch zur Folge haben.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020143.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010