RS Vwgh 1991/12/18 91/12/0260

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Über Ansprüche auf Liquidierung vermeintlich oder tatsächlich durch Bescheid zugesprochener Geldbezüge ist nicht durch Bescheid abzusprechen. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht dem Beamten ausschließlich das Mittel der Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu

(Hinweis B 11.3.1964, 1820/63).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120260.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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