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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu lösen. Selbst nach Ansicht des Bf, der seine Eigenschaft als Halter gemäß § 3 Abs 5 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen gem § 9 Abs 3 VStG nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971 und E 1.4.1981, 3324, 3454/80). Den Beschwerdeführer würde gemäß § 5 Abs 1 VStG nur dann kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffen, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber der Person, der er das betreffende Tier mit einem bestimmten (und seiner Behauptung nach nicht befolgten) Auftrag in Verwahrung gegeben hat, entsprechend nachgekommen wäre (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080, E 10.12.1986, 84/01/0114 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010181.X03Im RIS seit
18.12.1991Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009