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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Art119a Abs5 B-VG; das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ua. dann verletzt, wenn zufolge der gemäß Art119a bestehenden Bindung an die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde die Gemeindebehörden zu Unrecht eine Sachentscheidung zu fällen oder zu verweigern hätten.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten, VfGH / Prüfungsgegenstand, Vorstellung, Bescheidbegriff, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen), Straßenverwaltung, Interessentenweg, WeggemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B188.1978Dokumentnummer
JFR_10169386_78B00188_01