RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0138

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §34 Abs1;
StbG 1985 §34 Abs2;

Rechtssatz

Da mit der Entziehung der Staatsbürgerschaft gravierende Rechtsfolgen verbunden sind (Verlust zB der Aufenthaltberechtigung und Arbeitsberechtigung) stellt die spätestens 6 Monate vor der beabsichtigten Entziehung vorzunehmende Belehrung über die Regelung des § 34 Abs 1 StbG eine letzte Möglichkeit für den Betroffenen dar, noch das Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband zu erwirken bzw im Fall einer zeitlichen Überlappung den Eintritt der Staatenlosigkeit zu vermeiden, indem rechtzeitig die Zurücknahme seines Antrags auf Ausscheiden aus dem fremden Staatsverband möglich wird. Demzufolge hat die fristgerechte Belehrung über die Regelung des § 34 Abs 1 StbG maßgebliche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Staatsbürgerschaft entzogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010138.X02

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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