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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Indem nun die Behörde anstatt des vom angefochtenen Bescheid spruchmäßig fixierten Tatzeitraumes 23.6.1989 bis 1.11.1989 den 23.11.1989 als Tatzeit herangezogen hat, hat sie keineswegs nur eine zulässige Konkretisierung des erstinstanzlichen Spruches vorgenommen, sondern vielmehr in unzulässiger Weise die Sache des Berufungsverfahrens augewechselt und allein schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010111.X01Im RIS seit
22.11.2000