RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0111

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Indem nun die Behörde anstatt des vom angefochtenen Bescheid spruchmäßig fixierten Tatzeitraumes 23.6.1989 bis 1.11.1989 den 23.11.1989 als Tatzeit herangezogen hat, hat sie keineswegs nur eine zulässige Konkretisierung des erstinstanzlichen Spruches vorgenommen, sondern vielmehr in unzulässiger Weise die Sache des Berufungsverfahrens augewechselt und allein schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010111.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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