RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde in Abänderung des Strafausmaßes die Strafe pauschal fest, ohne sie im einzelnen den hier insgesamt sechs Übertretungstatbeständen konkret zuzuordnen und die dabei jeweils angewandten Gesetzesbestimmungen zu nennen, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010111.X02

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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