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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Setzt die Berufungsbehörde in Abänderung des Strafausmaßes die Strafe pauschal fest, ohne sie im einzelnen den hier insgesamt sechs Übertretungstatbeständen konkret zuzuordnen und die dabei jeweils angewandten Gesetzesbestimmungen zu nennen, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010111.X02Im RIS seit
22.11.2000