RS Vwgh 1991/12/18 88/12/0090

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können (rechtsverbindliche) Personalmaßnahmen je nach der Rechtslage in der Form des Bescheides oder der Weisung getroffen werden. Läßt die Form einer getroffenen Personalmaßnahme (hier nach dem NÖ GdBDO 1976 mehrere Deutungen über ihre Rechtsnatur zu und reicht die Klärung der Rechtsverbindlichkeit allein nicht zur Lösung dieser Frage aus, so ist anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte. Da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz (das festlegt, wie die Behörde vorzugehen hat) die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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