RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0168

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/01/0246

Rechtssatz

Formmängel eines erstinstanzlichen Bescheides können von der belBeh nicht in analoger Anwendung des § 13 Abs 3 AVG zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens genommen werden. Für eine Analogie aus der für Parteianbringen bestehenden Vorschrift des § 13 AVG besteht im Bereich der abschließenden und insoweit lückenfreien Regelungen einerseits über Inhalt und Form der Bescheide (§§ 58 ff AVG) und andererseits über die Behandlung einer Berufung (§ 66 AVG) von vornherein kein Raum.

Schlagworte

Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010168.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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