RS Vwgh 1991/12/18 91/12/0267

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" eines Kollegialorganes führen, werden von der Rechtsprechung und auch von der Lehre allgemein anerkannt: Die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung

(Hinweis E 27.3.1987, 85/12/0236).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120267.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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