RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0188

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 2

Stammrechtssatz

Da, wie aus Art 12 Staatsgrundgesetz zu entnehmen ist, jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bedeutet (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 1458, 1532 und 4490), kommt dem Umstand, daß der beschwerdeführende Verein nicht ausdrücklich der Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte behauptet hat unter dem Gesichtspunkt der Art 133 Z 1 und 144 Abs 1 B-VG keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010188.X02

Im RIS seit

18.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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