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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 2Stammrechtssatz
Da, wie aus Art 12 Staatsgrundgesetz zu entnehmen ist, jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bedeutet (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 1458, 1532 und 4490), kommt dem Umstand, daß der beschwerdeführende Verein nicht ausdrücklich der Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte behauptet hat unter dem Gesichtspunkt der Art 133 Z 1 und 144 Abs 1 B-VG keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und VersammlungsrechtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010188.X02Im RIS seit
18.12.1991Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010