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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Sofern eine schriftliche Mitteilung nach § 21 WaffG nicht erfolgt, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, bei dem von einer Beendigung des rechtswidrigen Zustandes erst gesprochen werden kann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn im Einzelfall die betreffende Verpflichtung aus einem anderen Grund als dem der Erfüllung erlischt (Hinweis E 10.6.1983, 83/17/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X02Im RIS seit
25.04.2001