RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §21;

Rechtssatz

Sofern eine schriftliche Mitteilung nach § 21 WaffG nicht erfolgt, liegt ein Unterlassungsdelikt vor, bei dem von einer Beendigung des rechtswidrigen Zustandes erst gesprochen werden kann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn im Einzelfall die betreffende Verpflichtung aus einem anderen Grund als dem der Erfüllung erlischt (Hinweis E 10.6.1983, 83/17/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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