Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Bundeslehrer, der in Ausübung seiner Dienstpflichten an seiner Dienststelle (Universität) Lehrveranstaltungen abhält (hier Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten der Studierenden, der Abhaltung von Prüfungen bzw der Mitwirkung daran), hat keinen Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung, ungeachtet dessen, daß er iSd UOG dem Personenkreis der Hochschullehrer zuzuzählen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120154.X03Im RIS seit
16.11.2000