RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/22 90/10/0122 2 (hier: Die Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes umfaßt auch die Überprüfung dahingehend, ob Beschwerdeausfertigungen mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sind).

Stammrechtssatz

Ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis läge für den einen Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertretenden Rechtsanwalt dann nicht vor, wenn er es an der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht der Kanzleiangestellten hätte fehlen lassen. Grundsätzlich muß in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß unter anderem auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages zu übermittelnden Aktenstücke (Hinweis B 5.3.1979, 298/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010174.X01

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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