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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufnahme nach § 3 GdBDO NÖ 1976 - dies kann nach dem systematischen Zusammenhang nur die Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Anstellung) sein, weil sonst die Wendung in § 17 Abs 1 "jede sonstige Ernennung" überflüssig wäre - sowie die Überstellung in andere Dienstzweige nach § 7 GdBDO NÖ 1976 (mit oder ohne Verwendungsgruppenänderung - ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis) hat durch Ernennung (und damit nach § 17 Abs 1 in Bescheidform) zu erfolgen. Neben der Aufnahme und der Überstellung erfolgt auch die Beförderung (in eine andere Dienstklasse) durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten. Im übrigen kennt auch § 16 Abs 2 lit c GdBDO NÖ 1976 (Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch ... c) Beförderung ...) diesen Begriff, ohne ihn allerdings näher zu definieren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988120090.X02Im RIS seit
11.07.2001