RS Vwgh 1991/12/18 88/12/0090

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §16 Abs2 litc;
GdBDO NÖ 1976 §17 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §3;
GdBDO NÖ 1976 §7;

Rechtssatz

Die Aufnahme nach § 3 GdBDO NÖ 1976 - dies kann nach dem systematischen Zusammenhang nur die Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Anstellung) sein, weil sonst die Wendung in § 17 Abs 1 "jede sonstige Ernennung" überflüssig wäre - sowie die Überstellung in andere Dienstzweige nach § 7 GdBDO NÖ 1976 (mit oder ohne Verwendungsgruppenänderung - ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis) hat durch Ernennung (und damit nach § 17 Abs 1 in Bescheidform) zu erfolgen. Neben der Aufnahme und der Überstellung erfolgt auch die Beförderung (in eine andere Dienstklasse) durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten. Im übrigen kennt auch § 16 Abs 2 lit c GdBDO NÖ 1976 (Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch ... c) Beförderung ...) diesen Begriff, ohne ihn allerdings näher zu definieren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120090.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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