RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0176

Rechtssatz

Selbst wenn sich aus der Vorgangsweise der Erstbehörde die in der Beschwerde behauptete antizipative Beweiswürdigung ergibt, kann dies nicht der belBeh zum Vorwurf gemacht werden (hier erblickt der Asylwerber im Hinweis der Behörde erster Instanz, alles Zweckdienliche für die Anerkennung als Flüchtling vorzubringen, weil spätere Behauptungen unter Umständen nicht glaubhaft erscheinen könnten, eine Voreingenommenheit).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010165.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten