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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §51 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 51 Abs 1 GehG, aber auch der gesamte Abschnitt 4 des GehG, zeigen, daß der Gesetzgeber des GehG im Gegensatz zum UOG von einem auf Universitätsprofessoren und Universitätsassistenten beschränkten Hochschullehrerbegriff ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120154.X01Im RIS seit
16.11.2000