RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §21;

Rechtssatz

Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, zu werten, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshalb die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 08.4.1987, 87/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten