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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, zu werten, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshalb die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 08.4.1987, 87/01/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X01Im RIS seit
25.04.2001