RS Vfgh 1983/6/15 B392a/81, B392b/81, B392c/81, B392d/81

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §9
AVG §63 Abs3

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen nicht rechtswirksamen Bescheid

AVG 1950; dem beschränkt entmündigten Bf. kommt im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §34 AVG 1950 - im Gegensatz zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 - die volle Handlungs- und Prozeßfähigkeit nicht zu. Der Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wäre daher, um rechtswirksam zu werden, an den bestellten Beistand zuzustellen gewesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prozeßfähigkeit, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Ordnungsstrafe, Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B392a.1981

Dokumentnummer

JFR_10169385_81B00392_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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