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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen nicht rechtswirksamen Bescheid
AVG 1950; dem beschränkt entmündigten Bf. kommt im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §34 AVG 1950 - im Gegensatz zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 - die volle Handlungs- und Prozeßfähigkeit nicht zu. Der Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wäre daher, um rechtswirksam zu werden, an den bestellten Beistand zuzustellen gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prozeßfähigkeit, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Ordnungsstrafe, RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B392a.1981Dokumentnummer
JFR_10169385_81B00392_01