RS Vwgh 1991/12/18 91/03/0295

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vom Bf nicht bestrittenen einschlägigen Vorstrafen kann bei der Verhängung einer Geldstrafe von S 15000,-- in Anbetracht des zur Anwendung kommenden, von S 8000,-- bis S 50000,-- reichenden Strafrahmens des § 99 Abs 1 lit a StVO selbst unter Berücksichtigung von Sorgepflichten des Besch für die Ehegattin und sechs Kinder sowie eines monatlichen Nettoeinkommens von S 12000,-- von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes keine Rede sein.

Schlagworte

Ermessen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030295.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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