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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die vom Bf nicht bestrittenen einschlägigen Vorstrafen kann bei der Verhängung einer Geldstrafe von S 15000,-- in Anbetracht des zur Anwendung kommenden, von S 8000,-- bis S 50000,-- reichenden Strafrahmens des § 99 Abs 1 lit a StVO selbst unter Berücksichtigung von Sorgepflichten des Besch für die Ehegattin und sechs Kinder sowie eines monatlichen Nettoeinkommens von S 12000,-- von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes keine Rede sein.
Schlagworte
Ermessen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030295.X01Im RIS seit
12.06.2001