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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0151 1Stammrechtssatz
Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020100.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008