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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist dem im Ausland (Costa Rica) wohnhaften Antragsteller als den Grad eines minderen Versehens übersteigendes Verschulden zur Last zu legen, wenn er eine Verbesserungsfrist deswegen versäumt, weil er den Auftrag zur Verbesserung seinem Rechtsanwalt schriftlich (normaler Postweg) erteilt, obwohl er über einen Telefonanschluß verfügt über den er seinem Rechtsanwalt einen Auftrag hätte erteilen können.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010167.X01Im RIS seit
25.01.2001