RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0167

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist dem im Ausland (Costa Rica) wohnhaften Antragsteller als den Grad eines minderen Versehens übersteigendes Verschulden zur Last zu legen, wenn er eine Verbesserungsfrist deswegen versäumt, weil er den Auftrag zur Verbesserung seinem Rechtsanwalt schriftlich (normaler Postweg) erteilt, obwohl er über einen Telefonanschluß verfügt über den er seinem Rechtsanwalt einen Auftrag hätte erteilen können.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010167.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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