Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Wird mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde nachträglich im Verhältnis zum Zeitpunkt der Vornahme der Grundbuchseintragung festgestellt, daß der gegenständliche Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des Krnt FlVfLG 1979 entspricht, so bewirkt dies allein keine (nachträgliche Änderung des bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung entstandenen Gebührenanspruches. Für eine solche wäre eine Rückwirkung des (späteren) Bescheides der Agrarbezirksbehörde erforderlich, weil die zweifellos entstandene Gebührenpflicht nur in diesem Fall durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wäre. Eine Rückwirkung späterer Entscheidungen der Agrarbehörden auf gebührenrechtliche Tatbestände ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160131.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015