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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §14 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067Rechtssatz
Wenn die Zuständigkeit zur Einhebung bestimmter Eingangsabgaben dem Zollamt Wien übertragen wird, bedeutet dies, daß grundsätzlich alle die Einhebung der betreffenden Eingangsabgaben regelnden Maßnahmen im Sinne des sechsten Abschnittes der BAO diesem Zollamt übertragen wird. Eine Ausnahme ist im § 4 Abs 3 AVOGDV normiert.
Zahlungserleichterungsansuchen können daher zuständigerweise bei dem Zollamt eingebracht werden, dem die Zuständigkeit zur Einhebung der Abgaben übertragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011