RS Vwgh 1991/12/19 91/16/0066

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §14 Abs8;
AVOGDV 1979 §4 Abs3;
BAO §212 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067

Rechtssatz

Wenn die Zuständigkeit zur Einhebung bestimmter Eingangsabgaben dem Zollamt Wien übertragen wird, bedeutet dies, daß grundsätzlich alle die Einhebung der betreffenden Eingangsabgaben regelnden Maßnahmen im Sinne des sechsten Abschnittes der BAO diesem Zollamt übertragen wird. Eine Ausnahme ist im § 4 Abs 3 AVOGDV normiert.

Zahlungserleichterungsansuchen können daher zuständigerweise bei dem Zollamt eingebracht werden, dem die Zuständigkeit zur Einhebung der Abgaben übertragen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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