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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067Rechtssatz
Es entspricht der Rechtssprechung des VwGH, daß für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibt, wenn die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zum Schluß kommt, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten. Die Behörde muß diesfalls aus Rechtsgründen abweisen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 513).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011