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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 14 Abs 7 BeteiligungsfondsG verwendete Ausdruck "zurückgewiesen" anstatt "abgewiesen" stellt angesichts der dem Bescheid beigegebenen Begründung, die die Absicht der belangten Behörde, eine materiellrechtliche Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu treffen, erkennen läßt, eine bloße Fehlbezeichnung dar, deretwegen der angefochtene Bescheid nicht als mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet erscheint.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170313.X02Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010