RS Vwgh 1991/12/20 90/17/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1991
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §16;
GmbHG §18;
HGB §15;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. Einer Person kann daher trotz anderslautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Die Behörde darf sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begnügen, der Besch sei deshalb als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der betreffenden GmbH zur jeweiligen Tatzeit anzusehen, weil er zu diesen Zeitpunkten im Handelsregister als Geschäftsführer derselben eingetragen war

(Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037, 0043, VwSlg 11460 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170112.X01

Im RIS seit

20.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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