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21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §15;Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. Einer Person kann daher trotz anderslautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Die Behörde darf sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begnügen, der Besch sei deshalb als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der betreffenden GmbH zur jeweiligen Tatzeit anzusehen, weil er zu diesen Zeitpunkten im Handelsregister als Geschäftsführer derselben eingetragen war
(Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037, 0043, VwSlg 11460 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170112.X01Im RIS seit
20.12.1991