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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §1 Abs3 litd;Rechtssatz
Die Begriffsbestimmung des § 3 BStG 1971 kennt als "Bestandteile der Bundesstraße" nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch andere "im Zuge einer Bundesstraße gelegene" (bauliche) Anlagen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Daraus läßt sich ableiten, daß jedenfalls "bebaute und unbebaute Grundstücke" keine baulichen Anlagen sind, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteile einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 sind. Die belangte Behörde hat ihren Spruch auf § 3 letzter Halbsatz BStG 1971 gestützt. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes kann - bezogen auf § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 - den Anwendungsbereich der Tir BauO 1978 nicht ausschließen. Insofern kann die beschwerdeführende Gemeinde in ihren Rechten nach § 50 Abs 2 Tir BauO 1978 nicht verletzt sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170173.X05Im RIS seit
11.07.2001