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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf bei der Einhaltung der dem Gewerbeberechtigten obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung vor Durchführung der fraglichen Handlung - in der Regel - durch geeignete Erkundigungen über seine Rechte und Pflichten. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170316.X02Im RIS seit
11.07.2001