RS Vwgh 1991/12/23 88/17/0010

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Veröffentlicht am 23.12.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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