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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildt hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009