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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1962 §20a Abs2;Rechtssatz
Entscheidend, ob es sich bei einer Ausspielung um Sporttoto handelt, ist die Auslegung des § 20a Abs 2 GSpG 1962. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle ("Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.") ist wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Definition des Sporttotos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170258.X02Im RIS seit
11.07.2001