RS Vwgh 1991/12/23 89/17/0258

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Veröffentlicht am 23.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §20a Abs2;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidend, ob es sich bei einer Ausspielung um Sporttoto handelt, ist die Auslegung des § 20a Abs 2 GSpG 1962. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle ("Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.") ist wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Definition des Sporttotos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170258.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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