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34 MonopoleNorm
GSpG 1962 §1 idF 1976/626;Rechtssatz
Nicht jede Art von Sportwette fällt unter das GSpG 1962. Denn es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß bei einer Sportwette unter allen Umständen Gewinn und Verlust auschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Es bedurfte daher der ausdrücklichen Einbeziehung des (Sport)Totos in das Glücksspielmonopol durch eine gesetzliche Norm, wobei das Wort "Toto" im § 3 GSpG idF 1976/626 mangels näherer Begriffsbestimmung seinen Begriffsinhalt erst durch die Regelung des § 20a GSpG 1962 erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170258.X01Im RIS seit
11.07.2001