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34 MonopoleNorm
GSpG 1962 §2 idF 1976/626 ;Rechtssatz
Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis E 10.11.1980, 571/80). Letzteres ist aber nach Auffassung des VwGH bereits dann der Fall, wenn der (die) Glücksspielautomat(en) in betriebsbereitem Zustand aufgestellt sind oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (Hinweis E 20.10.1989, 86/17/0201; E 14.8.1991, 89/17/0238). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd § 50 Abs 1 Z 1 GSpG 1962 das Glücksspiel durch; nichts anderes
wollte die Beh im konkreten Fall mit den Worten "... betrieben hat
... " zum Ausdruck bringen. Die dem Besch vorgeworfene Tathandlung
ist daher im Spruch des angefochtenen Bescheides hinlänglich umschrieben; es war nicht erforderlich, Feststellungen darüber zu treffen, welcher Spieler mit welchem Glücksautomaten spielte, wie hoch der konkret geleistete Einsatz war und welcher Gewinn tatsächlich ausbezahlt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X06Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009