RS Vwgh 1991/12/23 90/17/0330

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Veröffentlicht am 23.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs3;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1979/098;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem "Einwurf" von Geld oder Spielmarken kann ein Ingangsetzen durch einen Schlüssel nicht verstanden werden. Ein solches - unzutreffendes - Begriffsverständnis widerspräche insbesondere auch dem Sinn des § 4 Abs 2 GSpG 1962 idF 1976/626 und idF 1979/98, der zur Definition der sogenannten Bagatellglücksspielautomaten ebenfalls auf einen "Einwurf" im Betrag oder Gegenwert von S 2,-- (1976) bzw S 5,-- (1979) abstellt, wäre es doch durch Inkasso eines jeweils höheren Betrages in Verbindung mit dem händischen Ingangsetzen des Apparates durch den das Glücksspiel Durchführenden unschwer möglich, sich über die Bagatellgrenze hinwegzusetzen. Für die Qualifikation eines Glücksspielautomaten ist es nicht unerheblich, ob die Inbetriebnahme des Gerätes durch Geld, Spielmarken oder Schlüssel erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170330.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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