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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bundesverfassung setzt den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus; in der Ermächtigung, ein Staatsmonopol zu schaffen, muß man zugleich auch die Ermächtigung begreifen, alle anderen - vom Monopolträger verschiedenen - Rechtssubjekte von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen. Bei Beantwortung der Frage, welche Art von Monopolen sich auf den Kompetenzbestand des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG zu stützen vermag, ist im Sinne der "Versteinerungstheorie" auf die vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1925 vorgefundene Rechtslage abzustellen; Monopole, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG bereits bestanden, sind jedenfalls verfassungsrechtlich gedeckt. In diesem Sinn ist etwa auch der VfGH in seiner Judikatur davon ausgegangen, daß sich etwa eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG zu stützen vermag (Hinweis E VfGH 30.9.1989, B 1278/88). Daraus folgt, daß das Glücksspielmonopol nicht der in Art 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X10Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009